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Graf
ist ein
Adelstitel.
Die althochdeutschen Formen grafio und gravo stammen
wahrscheinlich über das mittellateinische graffio vom
byzantinisch-griechischen γραφεύς (grapheus), der Schreiber.
Der lateinische Begriff comes (frz. comte, ital.
conte) war zu
spätrömischer
Zeit die Bezeichnung eines hohen kaiserlichen
Finanzbeamten (comes largitionum).
Fürstentitel wie
Landgraf,
Markgraf sowie
einige
Pfalzgrafen sind
im
Heiligen Römischen Reich
von den Grafen zu unterscheiden und stehen in dessen Ordnung über dem
Grafenstand. Weiterhin existierten Standeserhöhungen in der Form
gefürsteter Grafen.
1919 wurden die Adelstitel und Standesvorrechte in Deutschland und
Österreich rechtlich abgeschafft. Im Gegensatz zur absoluten Abschaffung
in Österreich ist in Deutschland der ehemalige Adelstitel nur noch Teil
des Nachnamens, aber kein Titel mehr. Daher erfolgt seit 1919 die
richtige Anrede nach dem Muster Vorname und danach der frühere
Adelstitel als Teil des Nachnamens. Demgegenüber stand vor 1919 der
Adelstitel noch vor dem Vornamen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch
ist die Anrede Graf/Gräfin Soundso (unter Weglassung des „von“ sowie
Herr/Frau).
Ursprünge des Grafentitels
Im
Merowinger- und
Frankenreich war
ein Graf königlicher Amtsträger, der in einer Verwaltungseinheit (Grafschaft,
Gau) die
königlichen Hoheitsrechte ausübte und in bestimmten Bereichen (Mark,
Königsburg, Pfalz, Königsgut) Stellvertreter des Königs/Kaisers war. Er
stammte aus dem fränkischen Reichsadel und war in seiner Grafschaft oft
auch mit eigenem Besitz vertreten. Der Graf war zunächst mit
Wehrhoheit und
Gerichtsbarkeit,
später auch mit Finanz- und Verwaltungshoheit ausgestattet. Die
Grafschaftsverfassung des Frankenreichs wurde außer in seinen
Nachfolgestaaten
Deutschland,
Frankreich und
Italien auch von
England (County),
Spanien, und
Ungarn (Komitat)
übernommen.
Schon von Beginn an bestand durch die häufige Wahl der Grafen aus dem
lokalen Adel die Tendenz zur Erblichkeit. Ein König musste schon gute
Gründe vorbringen, um dem Sohn eines Grafen die Nachfolge seines Vaters
zu verwehren. Seit den
Ottonen wandelte
sich die Bedeutung des Grafentitels durch seine zunehmende Erblichkeit
und die Einbindung ins
Lehnssystem vom
ursprünglichen Amt zum Begriff für die zusammengefaßten Rechte eines
Adligen in einem bestimmten Bereich. Die Grafenrechte wurden durch
Tausch, Verkauf und Erbteilungen immer mehr privatrechtlich behandelt.
Als äußeres Zeichen dieser Entwicklung setzte sich vermehrt die
Bezeichnung der Grafschaft nach dem Herrschaftsmittelpunkt des Grafen
anstatt nach der Lage in einem Gau für die Grafschaft durch. Die
Salier versuchten
ohne nachhaltigen Erfolg die Reorganisation der Grafschaft durch ihren
ministerialischen Dienstadel zu erreichen. Im Hochmittelalter gerieten
die meisten Grafschaften und damit deren Rechte unter die Kontrolle
fürstlicher Geschlechter. Der Grafentitel war daher überwiegend nicht
mehr mit einer Grafschaft verbunden. Der Grafentitel als Merkmal einer
Adelsklasse erhielt sich jedoch.
Der deutsche Adel unterteilte sich in den Hoch- und Niederadel. Grafen
hatten innerhalb des Hochadels den niedrigsten Rang. Die Ehefrau eines
Grafen war „Gräfin“, die Nachfahren von Grafen in der Regel ebenfalls
Grafen. Die unverheiratete Tochter eines Grafen war Gräfin, wurde jedoch
seit dem 17. Jahrhundert „Comtesse“ (frz.:Gräfin = comtesse)
angesprochen, was im 19. Jahrhundert wieder außer Gebrauch gekommen ist.
Grafen standen die Anrede
Hochgeboren,
regierenden und ehemals regierenden,
standesherrlichen
Grafen die Anrede
Erlaucht zu
(siehe unter Standesherrliche Häuser im
Genealogischen Handbuch des Adels).
Es gab auch den Grafentitel, die nur dem
Fideikommissherrn
und nicht den übrigen Mitgliedern einer Adelsfamilie verliehen wurden.
Seine Nachfahren waren mit Ausnahme des Erben Freiherren bzw. Freiinnen.
Abgeleitete Titel
-
Landgraf
(comes provincialis, comes patriae, comes
terrae, comes magnus u.ä.): Anfangs Amtstitel eines
Lehensträgers unmittelbar vom König, später im
Reichsfürstenstand,
als alter Ritteradel annähernd einem
Herzog
gleichgestellt
-
Markgraf,
auch Grenzgraf (Comes terminalis): Anfangs Amtsträger in
einer Grenzmark, später im Reichsfürstenstand, einem
Fürsten
gleichgestellt, als alter Ritteradel aber höherem Ansehen
-
Gaugraf
(comes), der ursprüngliche Graf, Lehensmann eines Gaus,
Führer eines Heerbanns, später abgekommen
-
Pfalzgraf
([comes] palatinus) und
Hofpfalzgraf
(Comes palatinus caesareus): Amtsträger als unmittelbarer
Vertreter des Königs (bzw. des Kaisers), später im
Reichsfürstenstand, einem Fürsten gleichgestellt, aber höherem
Ansehen
-
Reichsgraf:
ursprünglich der Graf einer anfangs königs-, dann
reichsunmittelbaren Grafschaft, standesherrlich mit Sitz und Stimme
im
Reichstag.
Seit dem 17. Jahrhundert zunehmend als Bezeichnung für den reinen
Adelstitel Graf, sofern er er als
Briefadel
durch den römisch-deutschen Kaiser verliehen war.
-
Burggraf
(praefectus, castellanus): Dem jew.
Landesherren direkt unterstellter
Herr, teils
auch reichsunmittelbare Stellungen
Erbgraf wird der
erstgeborene Sohn bzw. Erbe eines Grafen genannt (vergleichbar etwa
einem
Erbprinzen)
Spezielle Titel:
In anderen Sprachen:
-
Earl,
englisch
- Comte, französisch
-
Vicomte:
Ursprünglich der Stellvertreter eines Grafen (Vizegraf). In England
und Frankreich eigenständiger Titel zwischen
Baron
und Graf
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